Eine eigen­stän­di­ge Rege­lung für ver­kehrs­er­zie­he­ri­sche Maß­nah­men in der zwei­jäh­ri­gen Pro­be­zeit soll zusätz­lich die spe­zi­al­prä­ven­ti­ve Wir­kung von Ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter (FAER) ver­stär­ken. Eine Ent­zie­hung erfolgt für Fahr­an­fän­ger gege­be­nen­falls deut­lich frü­her im Ver­gleich zum nor­ma­len Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem. Bei Auf­fäl­lig­kei­ten wird die zwei­jäh­ri­ge Pro­be­zeit auf 4 Jah­re verlängert.

Damit du bereits vor Beginn dei­nes ASF-Semi­nars weißt, was dich in dei­nem Semi­nar erwar­tet, kannst du dir unter “Semi­nar­in­hal­te und FAQ” die Semi­nar­in­hal­te und die Ant­wor­ten auf die am häu­figs­ten gestell­ten Fra­gen anschauen.

Eine Anmel­dung zum ASF-Semi­nar kannst du tele­fo­nisch unter 0521 – 9225952 erledigen.

HINWEIS:
Das ASF-Semi­nar ist nicht für Fahr­an­fän­ger vor­ge­se­hen, wel­che in der Pro­be­zeit auf­grund von Alko­hol oder Dro­gen im Stra­ßen­ver­kehr auf­ge­fal­len sind und von der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de die Auf­la­ge erhal­ten haben, an einem Beson­de­ren Auf­bau­se­mi­nar gemäß § 2b, Abs. 2 FeV teil­zu­neh­men.


Übri­gens, bei Fahr­an­fän­gern erfolgt die end­gül­ti­ge Löschung einer Ord­nungs­wid­rig­keit aus dem Fahr­eig­nungs­re­gis­ter grund­sätz­lich nicht vor Ablauf der Probezeit!