§ 29 Absatz 6 Satz 2 (StVG) bestimmt, dass die Ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter (FAER) über Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, die in der Anla­ge 13 zu § 40 FeV genannt sind, nach Ablauf der Til­gungs­fris­ten noch ein Jahr “auf­be­wahrt” wer­den. Dies wird als Über­lie­ge­frist bezeichnet.

Durch die Über­lie­ge­frist soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Taten, die Aus­wir­kun­gen auf den Punk­te­stand haben, auch dann noch zur Ermitt­lung des Gesamt­punk­te­stan­des her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn die Spei­che­rung im FAER erst nach Ablauf der Til­gungs­frist einer bereits gespei­cher­ten punk­te­re­le­van­ten Ent­schei­dung erfolgt.

In der Über­lie­ge­frist befind­li­che Ent­schei­dun­gen dür­fen nur an die zustän­di­ge Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zur Anord­nung von Maß­nah­men nach den Rege­lun­gen über die Fahr­erlaub­nis auf Pro­be (§ 2a StVG) oder zur Ergrei­fung von Maß­nah­men nach dem Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem (§ 4 Abs. 5 StVG) über­mit­telt werden.

Bean­tragt eine Pri­vat­per­son eine Aus­kunft über sich selbst oder ein beauf­trag­ter Rechts­an­walt eine Aus­kunft über sei­ne Man­dan­tin bezie­hungs­wei­se sei­nen Man­dan­ten (Pri­vat­aus­kunft), wer­den auch die bereits in der Über­lie­ge­frist befind­li­chen Ent­schei­dun­gen in die Aus­kunfts­er­tei­lung einbezogen.