§ 29 Absatz 6 Satz 2 (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV genannt sind, nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr “aufbewahrt” werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen dürfen nur an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG) übermittelt werden.
Beantragt eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft), werden auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen in die Auskunftserteilung einbezogen.