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    Schlüsselzahlen im Führerschein

    Veröffentlicht von Volker Uflacker at Dezember 19, 2014
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    Im EU-Kar­ten­füh­rer­schein ste­hen auf der Rück­sei­te in der Zei­le 12 oder in der Spal­te 12 mit­un­ter eine oder meh­re­re Schlüs­sel­zah­len. Steht in der Zei­le 12 (unter der Spal­te 9) eine Schlüs­sel­zahl, gilt die­se immer für alle Fahr­erlaub­nis­klas­sen, die der Inha­ber besitzt. Ein Bei­spiel dafür ist die Schlüs­sel­zahl 01. Die­se ver­pflich­tet den Fah­rer beim Füh­ren eines Kraft­fahr­zeu­ges grund­sätz­lich eine Seh­hil­fe zu tragen. 

    Ste­hen dage­gen in der Spal­te 12 Schlüs­sel­zah­len, gel­ten die­se nur für die jewei­li­gen Fahr­erlaub­nis­klas­sen, hin­ter denen die Schlüs­sel­zah­len ein­ge­tra­gen sind. Steht bei­spiels­wei­se hin­ter der Klas­se BE die Schlüs­sel­zahl 79.06, dann darf der Inha­ber auch Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen füh­ren, bei denen das zuläs­si­ge Gesamt­ge­wicht des Anhän­gers 3.500 kg über­steigt – in der Pra­xis als soge­nann­te “Mini-Sat­tel” bekannt.

    Es gibt grund­sätz­lich nur zwei- oder drei­stel­li­ge Schlüs­sel­zah­len. Zwei­stel­li­ge Schlüs­sel­zah­len kenn­zeich­nen immer EU-weit gül­ti­ge Ein­schrän­kun­gen, Auf­la­gen oder Beson­der­hei­ten. Die­se kön­nen aller­dings mit einer zusätz­li­chen zwei­stel­li­gen Schlüs­sel­zahl prä­zi­siert werden. 

    Bei­spiel: Die Schlüs­sel­zahl 01 bedeu­tet, dass der Fahrer/​die Fah­re­rin beim Fah­ren eine Seh­hil­fe („Kor­rek­tur des Seh­ver­mö­gens und/​oder Augen­schutz“) nut­zen muss. Es steht dem Fahrer/​der Fah­re­rin frei, ob die Kor­rek­tur des Seh­ver­mö­gens durch eine Bril­le oder durch Kon­takt­lin­sen bewerk­stel­ligt wird. Dage­gen bedeu­tet die Schlüs­sel­zahl 01.01 kon­kret nur die Nut­zung einer Bril­le, 01.02 kon­kret nur die Nut­zung von Kon­takt­lin­sen, 01.03 kon­kret die Nut­zung einer Schutz­bril­le etc.. 

    Drei­stel­li­ge Schlüs­sel­zah­len kenn­zeich­nen nur in Deutsch­land gül­ti­ge Ein­schrän­kun­gen, Auf­la­gen oder Besonderheiten. 

    Bei­spiel: Wer bis zum 31.12.1998 die alte Klas­se 3 erwor­ben hat, darf in Deutsch­land nicht nur einen LKW bis 7,5 t zuläs­si­ger Gesamt­mas­se fah­ren, son­dern auch Bus­se bis 7,5 t – sofern kei­ne Fahr­gäs­te beför­dert wer­den. Auf dem Kar­ten­füh­rer­schein wür­de in die­sem Fall in der Spal­te 12 zur Klas­se C1 die Schlüs­sel­zahl 171 ste­hen. Die­se Schlüs­sel­zahl erwei­tert dem­nach den Umfang der Klas­se C1 auf das Fah­ren von Bus­sen, schränkt die­se Erwei­te­rung aber gleich wie­der auf das Fah­ren von lee­ren Bus­sen wie­der ein. Wer im Aus­land einen lee­ren Bus mit der Klas­se C1 (171) fah­ren wür­de, macht sich wegen Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis strafbar. 

    Eine kom­plet­te Über­sicht aller Schlüs­sel­zah­len ist der Anla­ge 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV) zu entnehmen. 

    Volker Uflacker

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