Das Fah­ren von Kraft­fahr­zeu­gen ist oft eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, um selb­stän­dig und unab­hän­gig leben zu kön­nen. Nach jedem Schlag­an­fall stellt der Gesetz­ge­ber aber die Fra­ge, ob der Erkrank­te wei­ter­hin wie bis­her Kraft­fahr­zeu­ge fah­ren kann oder fah­ren darf (§§ 11 und 46 der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung = FeV).

Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de erhält in der Regel kei­ne Mel­dung über einen Schlag­an­fall, so dass man sei­nen Füh­rer­schein erst ein­mal behal­ten kann. Nach § 2 Abs.1 FeV ist aber jeder ver­pflich­tet, eigen­ver­ant­wort­lich zu über­prü­fen, ob er nach einer Erkran­kung wei­ter­hin ein Kraft­fahr­zeug fah­ren kann, ohne ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer zu gefähr­den.
Dies bedeu­tet, jeder muss sich nach einem Schlag­an­fall selbst dar­um küm­mern, ob er noch fah­ren kann. Tut man nichts, und es pas­siert etwas (z.B. ein Unfall), gilt der Grundsatz:

Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht!

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Fahr­eig­nung nach Schlag­an­fall wer­den durch die Anla­ge 4 FeV und die “Begut­ach­tungs­leit­li­ni­en zur Kraft­fahr­er­eig­nung” näher beschrie­ben. Dort steht (sinn­ge­mäß): Wer an den Fol­gen eines Schlag­an­fal­les lei­det, ist bei Vor­lie­gen rele­van­ter neu­ro­lo­gi­scher oder neu­ro­psy­cho­lo­gi­scher Aus­fäl­le (z.B. Läh­mun­gen, Seh­stö­run­gen, Kon­zen­tra­ti­ons­stö­run­gen) nicht in der Lage, den gestell­ten Anfor­de­run­gen zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen gerecht zu wer­den. Nach erfolg­rei­cher The­ra­pie kann, abhän­gig von den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les, ange­nom­men wer­den, dass der Betref­fen­de bedingt wie­der in der Lage ist, Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­sen A, B, M, L und T (= Motor­rad, Pkw, Klein­kraft­rä­der bis 45 km/​h, Trak­to­ren) zu fah­ren. Das Fah­ren von Lkw und Bus­sen der Klas­sen C und D ist nach einem Schlag­an­fall dage­gen nicht mehr gestat­tet. Auch eine Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung (z.B. für ein Taxi) darf nicht mehr aus­ge­übt wer­den.
Eine risi­ko­lo­se Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr ist nur dann gege­ben, wenn kei­ne erhöh­te Rück­fall­ge­fahr mehr besteht. Die Beur­tei­lung der Fahr­eig­nung setzt in der Regel eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung voraus.

Nach einem Schlag­an­fall darf man also nicht ein­fach wei­ter ein Kraft­fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr füh­ren. Der Gesund­heits­zu­stand muss sich gut gebes­sert und sta­bi­li­siert haben. Es dür­fen kei­ne fahr­re­le­van­ten kör­per­li­chen oder psy­chi­schen Ein­schrän­kun­gen zurück­ge­blie­ben sein. Es darf auch kei­ne erhöh­te Rück­fall­ge­fahr bestehen.

Wer nach einem Schlag­an­fall wie­der fah­ren will, muss im Zwei­fels­fall nach­wei­sen kön­nen, dass er jetzt auch noch fah­ren kann. Die­ser Nach­weis ist z.B. dann not­wen­dig, wenn nach einer Anzei­ge, Ver­kehrs­kon­trol­le oder einem Unfall Nach­for­schun­gen über den Gesund­heits­zu­stand ange­stellt wer­den. Ein sol­cher Nach­weis erfor­dert eine befür­wor­ten­de Beur­tei­lung der Fahr­eig­nung nach einer ent­spre­chen­den Unter­su­chung. Dar­um muss man sich selbst küm­mern! Ohne einen Nach­weis, dass auch nach dem Schlag­an­fall eine Fahr­eig­nung besteht, muss man mit ver­si­che­rungs­recht­li­chen und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen (nach § 315c, Abs. 1, Nr. 1b) Straf­ge­setz­buch) rech­nen.

Wie kann man nach einem Schlag­an­fall sei­ne Fahr­eig­nung nachweisen?

Wer nach einem Schlag­an­fall wei­ter­hin ein Kraft­fahr­zeug fah­ren will, muss durch eine Unter­su­chung sei­ne Fahr­eig­nung abklä­ren las­sen. In jedem Fall soll­te ein Nach­weis der Fahr­eig­nung in Form einer schrift­li­chen befür­wor­ten­den Beur­tei­lung erwor­ben werden.

Eine befür­wor­ten­de Beur­tei­lung, die auch rechts­ver­bind­lich ist, kann nur über die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de erwor­ben wer­den. Die­ser Weg ist in jedem Fall dann erfor­der­lich, wenn durch einen Schlag­an­fall fahr­re­le­van­te Bewe­gungs­be­hin­de­run­gen zurück­ge­blie­ben sind, weil dafür Ein­tra­gun­gen in den Füh­rer­schein vor­ge­nom­men wer­den müssen.

Der ers­te Schritt dafür ist eine eigen­stän­di­ge Benach­rich­ti­gung der zustän­di­gen Fahr­erlaub­nis­be­hör­de (z.B. Füh­rer­schein­stel­le) über den Schlag­an­fall mit der Bit­te um Abklä­rung der Fahr­eig­nung. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ord­net dann eine Prü­fung der Fahr­eig­nung an und setzt dafür eine Frist (ca. 6 – 12 Wochen). Die­se Prü­fung kann fol­gen­de Unter­su­chun­gen beinhalten:

  • ein Gut­ach­ten von einem “Fach­arzt mit ver­kehrs­me­di­zi­ni­scher Qua­li­fi­ka­ti­on” (Kos­ten: ca. 300 €).
  • eine medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU; Kos­ten: ca. 350 €).
  • eine prak­ti­sche Eig­nungs­prü­fung oder eine Fahr­ver­hal­tens­pro­be durch einen amt­lich aner­kann­ten Prü­fer (Kos­ten: ca. 150 €)

Fällt die Über­prü­fung der Fahr­eig­nung zufrie­den­stel­lend aus, erhält man von der Behör­de eine Beschei­ni­gung, darf wei­ter­hin fah­ren und ist recht­lich voll abge­si­chert. Es kön­nen aber auch bestimm­te Auf­la­gen oder Beschrän­kun­gen erteilt wer­den. Es kann z.B. sein, dass man wegen einer Bewe­gungs­be­hin­de­rung nur noch ein behin­der­ten­ge­rech­tes Fahr­zeug fah­ren darf. Man­che Fah­rer müs­sen eine Bril­le tra­gen oder bekom­men eine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung in den Füh­rer­schein ein­ge­tra­gen.
Hat die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de erheb­li­che Beden­ken gegen die wei­te­re Fahr­eig­nung, kann der Füh­rer­schein ent­zo­gen werden.

Ein wei­te­rer Weg zur Über­prü­fung besteht in einer infor­mel­len Abklä­rung der Fahr­eig­nung. Dabei kann man (ohne im ers­ten Schritt gleich die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ein­zu­schal­ten) eine fach­li­che Ein­schät­zung über die nach einem Schlag­an­fall bestehen­de Fahr­eig­nung erhal­ten. Der Vor­teil ist, dass die­se Form der Über­prü­fung bei Beden­ken gegen die Fahr­eig­nung nicht unmit­tel­bar zu einer Ent­zie­hung des Füh­rer­scheins durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de führt.

Hier­für gibt es fol­gen­de Möglichkeiten:

  • die Unter­su­chung der Fahr­eig­nung im Rah­men einer ambu­lan­ten oder sta­tio­nä­ren neu­ro­psy­cho­lo­gi­schen Behand­lung durch einen kli­ni­schen Neuropsychologen
  • die Erstel­lung eines Pri­vat­gut­ach­tens durch einen “Fach­arzt mit der ver­kehrs­me­di­zi­ni­schen Qualifikation”
  • die Erstel­lung eines Pri­vat­gut­ach­tens durch eine amt­lich aner­kann­te medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chungs­stel­le (z.B. TÜV, DEKRA)
    eine Fahr­ver­hal­tens­pro­be und/​oder ein Fahr­trai­ning mit einem Fahrlehrer. 

Auch hier kann durch einen Neu­ro­psy­cho­lo­gen, einen Arzt, einer Begut­ach­tungs­stel­le oder einen Fahr­leh­rer eine befür­wor­ten­de Beur­tei­lung der Fahr­eig­nung aus­ge­spro­chen und auf Wunsch auch schrift­lich beschei­nigt wer­den. Ein sol­cher “pri­va­ter” Nach­weis ist im Zwei­fels­fall sicher bes­ser als gar kei­ner und kann es ermög­li­chen, sich des dro­hen­den Vor­wurfs einer fahr­läs­si­gen Hand­lungs­wei­se zu ent­he­ben. Eine infor­mel­le Abklä­rung kann auch der Vor­be­rei­tung auf eine Über­prü­fung durch die Behör­de die­nen. Eine rechts­ver­bind­li­che Abklä­rung der Fahr­eig­nung darf in jedem Fall aber nur durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de vor­ge­nom­men werden!