Das neue Fahreignungsregister startete am 1. Mai 2014. Das Register wurde einfacher, gerechter und transparenter; die Verkehrssicherheit soll mit dem Register erhöht werden.
Nur wenn der Verkehrsteilnehmer das Bewertungssystem versteht, ist er bereit, es zu akzeptieren und sein Verhalten zu ändern. In diesem Sinne wird eine abschließende Auflistung der im Fahreignungsregister (FAER) zu speichernden Verkehrsverstöße getroffen. Künftig gelten zwei kumulative Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet ist. Auch für Straftaten genügt es nicht mehr, dass sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, sondern es kommt außerdem darauf an, dass die Straftat in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet ist.
Festsetzung der Verwarnungsgeldobergrenze auf 55 Euro und der Eintragungsgrenze auf 60 Euro
Seit dem 1. Mai 2014 wurde die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55 Euro festgesetzt und die Eintragungsgrenze auf 60 Euro. Durch die Anhebung wurde das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielsetzung der Reform, das FAER zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen.
Da verkehrssicherheitsrelevante Verstöße durch die Neuregelung des Punktsystems betont werden sollen, wurden einige Regelsätze angehoben. Das betrifft die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Mai 2014 bislang unterhalb von 60 Euro lagen und dadurch nun nicht mehr erfasst werden würden. Dies betrifft folgende Verstöße:
- Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),
- Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),
- Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
- Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),
- Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),
- Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),
- Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
- verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
- Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),
- Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
- Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
- gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
- Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),
- Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Fahren ohne Begleitung als 17jährige® (Anhebung von 50 € auf 70 €).
Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr erfasst werden
Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Seit dem 1. Mai 2014 werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug im FAERnicht mehr gespeichert. Teilweise wird mit der Verordnung allerdings eine kompensatorische Anhebung des Regelsatzes erfolgen:
- Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €),
- Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €),
- Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €),
- Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €),
- Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €),
- fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
- Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €),
- Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €),
- Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €),
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €),
- Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €),
- Verstoß gegen die Feststellungspflichten hinsichtlich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €)