Promillegrenzwerte (Stand: 1. Mai 2014)
Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger:
In der Probezeit nach § 2a StVG,
Vor Vollendung des 21. Lebensjahres:
- 250 Euro Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
- 1 Punkt im Fahreignungsregister
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:
Nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister
-
Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister
-
Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille auch für Fahranfänger:
Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
- Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
- Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
- Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: - 3 Punkte im Fahreignungsregister
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: - 3 Punkte im Fahreignungsregister
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
Strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 3 Punkte im Fahreignungsregister
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 3 Punkte im Fahreignungsregister
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)