Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den Auswirkungen der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat das BMVI mit den zuständigen obersten Landesbehörden folgende Hinweise an Betroffene abgestimmt:
“Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Regelungen zur Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und zum Umfang der Fahrerlaubnisklassen C1, C, CE, D1, D1E und DE finden erst für ab dem 28. Dezember 2016 erteilte Fahrerlaubnisse Anwendung. Eine entsprechende klarstellende Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung wird derzeit vorbereitet. Da die deutsche Regelung in diesen Punkten allerdings seit dem 19.01.2013 nicht dem europäischen Recht entsprochen hat, können bei Fahrten im Ausland mit ab dem 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen entsprechende Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.
Zur Beantwortung der Frage, ob für ein Fahrzeug eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder D1 erforderlich ist, kommt neben einer Auswertung des Baus des Kraftfahrzeuges und der Hauptverwendung dem Eintrag der Typgenehmigungsklasse im Feld J (Fahrzeugklasse) und unter Nummer 4 (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) eine Indizwirkung zu. Für Fahrzeuge der Typgenehmigungsklasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg, deren Hauptverwendungszeck nicht darin besteht, Personen zu befördern, ist weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ausreichend. Dies betrifft insbesondere die von vielen Handwerksbetrieben verwendeten Pick-ups (Pritschenwagen) sowie u.a. die in § 6 Absatz 4a FeV genannten Fahrzeuge. Anderenfalls ist eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 erforderlich. Für Fahrzeuge der Typgenehmigungsklasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg ist grundsätzlich eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich.”