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    Nachbesserung 11. Änderungsverordnung FeV

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    Nachbesserung 11. Änderungsverordnung FeV

    Veröffentlicht von Volker Uflacker at März 22, 2017
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    • Führerschein
    • Klasse C1
    • Klasse D1

    Auf­grund zahl­rei­cher Nach­fra­gen zu den Aus­wir­kun­gen der Elf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung und ande­rer stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten hat das BMVI mit den zustän­di­gen obers­ten Lan­des­be­hör­den fol­gen­de Hin­wei­se an Betrof­fe­ne abge­stimmt:

    “Arti­kel 1 der Elf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung und ande­rer stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten vom 21. Dezem­ber 2016 (BGBl. I S. 3083) ist am 28. Dezem­ber 2016 in Kraft getre­ten. Die dar­in ent­hal­te­nen Rege­lun­gen zur Gül­tig­keit der Fahr­erlaub­nis­klas­sen C1 und C1E und zum Umfang der Fahr­erlaub­nis­klas­sen C1, C, CE, D1, D1E und DE fin­den erst für ab dem 28. Dezem­ber 2016 erteil­te Fahr­erlaub­nis­se Anwen­dung. Eine ent­spre­chen­de klar­stel­len­de Rege­lung in der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung wird der­zeit vor­be­rei­tet. Da die deut­sche Rege­lung in die­sen Punk­ten aller­dings seit dem 19.01.2013 nicht dem euro­päi­schen Recht ent­spro­chen hat, kön­nen bei Fahr­ten im Aus­land mit ab dem 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 erteil­ten Fahr­erlaub­nis­sen ent­spre­chen­de Bean­stan­dun­gen durch aus­län­di­sche Behör­den nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.

    Zur Beant­wor­tung der Fra­ge, ob für ein Fahr­zeug eine Fahr­erlaub­nis der Klas­se C1 oder D1 erfor­der­lich ist, kommt neben einer Aus­wer­tung des Baus des Kraft­fahr­zeu­ges und der Haupt­ver­wen­dung dem Ein­trag der Typ­ge­neh­mi­gungs­klas­se im Feld J (Fahr­zeug­klas­se) und unter Num­mer 4 (Art des Auf­baus) der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (ehem. Fahr­zeug­schein) eine Indi­zwir­kung zu. Für Fahr­zeu­ge der Typ­ge­neh­mi­gungs­klas­se M1 mit einer zuläs­si­gen Gesamt­mas­se von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg, deren Haupt­ver­wen­dungs­zeck nicht dar­in besteht, Per­so­nen zu beför­dern, ist wei­ter­hin eine Fahr­erlaub­nis der Klas­se C1 aus­rei­chend. Dies betrifft ins­be­son­de­re die von vie­len Hand­werks­be­trie­ben ver­wen­de­ten Pick-ups (Prit­schen­wa­gen) sowie u.a. die in § 6 Absatz 4a FeV genann­ten Fahr­zeu­ge. Ande­ren­falls ist eine Fahr­erlaub­nis der Klas­se D1 erfor­der­lich. Für Fahr­zeu­ge der Typ­ge­neh­mi­gungs­klas­se N2 mit einer zuläs­si­gen Gesamt­mas­se von nicht mehr als 7 500 kg ist grund­sätz­lich eine Fahr­erlaub­nis der Klas­se C1 erfor­der­lich.”

    Volker Uflacker

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