Das Stra­ßen­ver­kehrs­amt hat Ihnen die Auf­la­ge erteilt, Ihre Fahr­eig­nung im Rah­men einer Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­schen-Unter­su­chung (MPU) unter Beweis zu stellen.

Als aus­ge­bil­de­ter und geprüf­ter Kraft­fahr­eig­nungs­be­ra­ter nach dem Aus­bil­dungs­pro­gramm des Fahr­leh­rer­ver­ban­des West­fa­len e.V. berei­te ich Sie auf Ihre Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche-Unter­su­chung (MPU) bei einer Begut­ach­tungs­stel­le für Kraft­fahr­eig­nung vor. Dabei unter­stüt­zen mich je nach Begut­ach­tungs­an­lass und Erfor­der­nis, erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Ver­kehrs- und Straf­recht, Diplom-Psy­cho­lo­gen, Ver­kehrs­me­di­zi­nerPsy­cho­the­ra­peu­ten sowie nach DIN ISO EN 17025 akkre­di­tier­te Labo­re für ggf. not­wen­di­ge Abstinenznachweise.

Grund­la­ge für mei­ne Bera­tun­gen sind die Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en für Fahr­eig­nung, her­aus­ge­ge­ben von der Deut­schen Gesell­schaft für Ver­kehrs­psy­cho­lo­gie (DGVP) und der Deut­schen Gesell­schaft für Ver­kehrs­me­di­zin (DGVM).

Ihnen im Vor­feld eine Garan­tie für das Bestehen einer MPU zu geben, wäre unse­ri­ös. Aber ich gebe Ihnen die Gewiss­heit, dass ich alles im Rah­men der Mög­lich­kei­ten tun wer­de, dass Sie Ihre Fahr­erlaub­nis wie­der­erlan­gen (oder behal­ten dür­fen) und in Zukunft wie­der punk­te­frei Auto fah­ren kön­nen. Dafür ist aber Ihre akti­ve Mit­ar­beit und Aus­ein­an­der­set­zung mit Ihrem per­sön­li­chen Ver­hal­ten abso­lu­te Voraussetzung.

Man hat die Erfah­rung gemacht, dass vie­le, die im Stra­ßen­ver­kehr auf­ge­fal­len sind, ihr Ver­hal­ten nicht ändern. Wenn also auch künf­tig damit gerech­net wer­den muss, dass es wie­der zu Auf­fäl­lig­kei­ten und damit zu Gefähr­dun­gen im Stra­ßen­ver­kehr kom­men kann, darf die Behör­de eine Fahr­erlaub­nis nicht belas­sen oder nicht neu erteilen.

Aus sta­tis­ti­schen Unter­su­chun­gen weiß man aber, dass eben nicht alle wie­der auf­fal­len und dies zu unter­schei­den, ist die Auf­ga­be bei der MPU. Gut­ach­ter sol­len für die Behör­de klä­ren, ob Sie über die Auffälligkeit(en) aus­rei­chend nach­ge­dacht haben, ob die Aus­ein­an­der­set­zung zur Klä­rung der Ursa­chen geführt hat und ob es prak­ti­ka­ble Vor­sät­ze gibt, mit denen künf­tig eine regel­kon­for­me und auf­fal­lens­freie Ver­kehrs­teil­nah­me sicher­ge­stellt wer­den kann.

Also bie­tet die Begut­ach­tung die Mög­lich­keit, Argu­men­te gegen die Eig­nungs­be­den­ken in Erfah­rung zu brin­gen und im Gut­ach­ten gegen­über der Behör­de zu vermitteln.

Kon­kret heißt das, Gut­ach­ter sol­len bei der MPU in Erfah­rung brin­gen, ab wann und war­um es über­haupt zu sol­chen Auf­fäl­lig­kei­ten /​Straf­ta­ten gekom­men war und gege­be­nen­falls war­um es wie­der­holt zu ent­spre­chen­den Auf­fäl­lig­kei­ten gekom­men war.

  • War­um kam es ab einem bestimm­ten Zeit­punkt zu Verkehrsauffälligkeiten?
  • Gibt es irgend­wel­che Hin­wei­se auf Ver­än­de­run­gen im Lebens­ab­lauf (beruf­lich, pri­vat), die einen Ein­fluss auf das Ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr gehabt haben? Wor­in bestand der Ein­fluss aus sol­chen Veränderungen?
  • Wel­che Vor­sät­ze – zur Ver­mei­dung erneu­ter Auf­fäl­lig­kei­ten – hat­te es zwi­schen­zeit­lich gegeben?
  • War­um ist es trotz­dem und gege­be­nen­falls wie­der­holt zu erneu­ten Auf­fäl­lig­kei­ten gekommen?
  • Wenn frü­her Maß­nah­men wie Auf­bau­se­mi­na­re, Ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung nach § 71 FeV, Schu­lungs­kur­se durch­ge­führt wur­den, wel­chen Nut­zen (neue Stra­te­gien zur Ver­mei­dung von Ver­kehrs­auf­fäl­lig­kei­ten) hat­ten sie?
  • Wenn es erneut zu Ver­kehrs­auf­fäl­lig­kei­ten gekom­men war, warum?
  • Wenn bereits Maß­nah­men zur Auf­ar­bei­tung (bei­spiels­wei­se ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­sche The­ra­pie) durch­ge­führt wur­den, wel­chen Nut­zen hat­ten sie?
  • Wie wird künf­tig sicher­ge­stellt, dass es nicht wie­der zu ent­spre­chen­den Auf­fäl­lig­kei­ten kommt?

Wenn Sie obi­ge Punk­te für sich allein nicht klä­ren kön­nen, oder sich noch­mal absi­chern wol­len, soll­ten Sie sich mit mir bera­ten. Dabei kön­nen wir auch klä­ren, was Sie für ein posi­ti­ves Gut­ach­ten even­tu­ell noch tun müs­sen und was in der MPU auf Sie zukommt.


Was Gutachter in Erfahrung bringen sollen

Gut­ach­ter beur­tei­len nicht im luft­lee­ren Raum oder nach Sym­pa­thie oder Tages­lau­ne. In den “Begut­ach­tungs-Leit­li­ni­en” der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen und den “Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en” der Deut­schen Gesell­schaft für Ver­kehrs­psy­cho­lo­gie und der Deut­schen Gesell­schaft für Ver­kehrs­me­di­zin ist beschrie­ben, wel­che Bedin­gun­gen Sie erfül­len müs­sen, damit eine MPU posi­tiv wer­den kann.

Über­le­gen Sie, was Sie dazu bei­getra­gen haben, damit Ihre Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wer­den muss­te bezie­hungs­wei­se wer­den muss. Auch wenn Sie der Mei­nung sein soll­ten, zu Unrecht bestraft wor­den zu sein – bei der MPU müs­sen rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dun­gen als Tat­sa­che gewer­tet werden.

Bei der MPU wird geprüft, ob Sie aus Ihren Feh­lern gelernt haben und Ihr feh­ler­haf­tes Ver­hal­ten ver­än­dert wur­de. Gut­ach­ter gehen davon aus, dass Men­schen sich nur dann erfolg­reich (aus­rei­chend erprobt und sta­bil, in der Regel zwi­schen sechs Mona­ten und einem Jahr) ver­än­dern kön­nen, wenn geklärt ist,

  • dass Sie etwas falsch gemacht haben (Wer zu Unrecht beschul­digt wur­de, soll­te das mit Unter­stüt­zung eines Rechts­bei­stan­des juris­tisch klä­ren las­sen. Bei der MPU muss die Begut­ach­tungs­stel­le akten­kun­di­ge Infor­ma­tio­nen als Tat­sa­che werten.),
  • was Sie genau falsch gemacht haben und
  • war­um Sie es frü­her so und nicht anders gemacht haben.

Wenn Sie das dem Gut­ach­ter erklä­ren konn­ten, ist es außer­dem wich­tig, dass Sie beschrei­ben können

  • wann und war­um Sie eine Ent­schei­dung getrof­fen haben, Ihr Ver­hal­ten zu ändern,
  • wie Sie die­se Ände­rung umge­setzt und viel­leicht auch durch­ge­setzt haben,
  • und was sich dadurch bei Ihnen inzwi­schen ver­än­dert hat.

Schließ­lich muss noch geklärt wer­den können,

  • wodurch Sie sicher­stel­len wol­len und kön­nen, dass es nicht wie­der zu den frü­he­ren Feh­lern kom­men wird – also, wel­ches neue Ver­hal­ten Sie künf­tig zei­gen werden.

Auf die­ser Basis sol­len die Zustän­di­gen bei Ihrer Füh­rer­schein­stel­le nach­voll­zie­hen kön­nen, dass Sie nicht wie­der im Stra­ßen­ver­kehr auffallen.