Gilt die Ausgleichspflicht von 4 Wochen auf 8 Stunden Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 des ArbZG, wenn der Kraftfahrer Nachtarbeit leistet oder hebt der § 21a des ArbZG Abs. 4 diese Regelung auch auf, wie die im § 3 ArbZG? Gelten somit 4 Wochen oder 16 Wochen?
KomNet, das Beratungs- und Rechercheserviceportal des Landesinstitutes für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.NRW) beantwortete die Frage am 14.12.2015 wie folgt:
Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten grundsätzlich die Vorschriften des ArbZG für die als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer, soweit die darauf folgenden Absätze keine abweichende Regelungen treffen.
Mit § 21a Abs. 4 ArbZG führt der Gesetzgeber, ergänzend zu § 3 ArbZG (werktägliche Arbeitszeit), eine wöchentliche Höchstarbeitszeit für die als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer ein. In der Praxis ergibt sich daraus in der Regel, dass vorrangig die in § 21a Abs. 4 genannten Ausgleichszeiträume innerhalb von vier Monaten bzw. 16 Wochen zu gewährleisten sind. Der § 3 ArbZG wird jedoch durch die abweichenden Regelungen des § 21a ArbZG für Kraftfahrer nicht aufgehoben. Da für nachtarbeitende Kraftfahrer in § 21a ArbZG keine abweichende Regelungen getroffen werden, findet dementsprechend § 6 Abs. 2 ArbZG Anwendung.
Quelle: Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.NRW), Frage Nr. cc34111