Gründe für die Punktereform

Bereits über 50 Jah­re ist das Flens­bur­ger Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter alt. In die­ser Zeit mutier­te das damit ver­bun­de­ne Mehr­fach­tä­ter-Punkt­sys­tem zu einem unüber­sicht­li­chen, ins­trans­pa­ren­ten und unge­rech­ten Sys­tem. Das neue Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem steht für mehr Ver­kehrs­si­cher­heit, Trans­pa­renz und Gerech­tig­keit. Durch die ein­fa­che­re Gestal­tung des Sys­tems ver­spricht sich der Gesetz­ge­ber eine höhe­re Akzep­tanz durch die Kraft­fah­rer. Der ursprüng­li­che Plan von Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter Dr. Peter Ram­sau­er sah zwar eine etwas radi­ka­le­re Reform vor, trotz­dem ist der zwi­schen dem Bund und den Län­dern erziel­te Kom­pro­miss eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung des bis­he­ri­gen Punktsystems.

Einfacher

Die drei Maßnahmestufen:
Beim Punk­te­stand von 1 bis 3 erfolgt die Vor­mer­kung ohne wei­te­re Maß­nah­me. Wer 4 bis 5 Punk­te erreicht (1. Stu­fe), erhält eine Ermah­nung und eine Infor­ma­ti­on über das Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem. Wird nun ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar frei­wil­lig besucht, kann dadurch 1 Punkt abge­baut wer­den. Beim Punk­te­stand von 6 oder 7 (2. Stu­fe) erfolgt eine Ver­war­nung. Auch jetzt kann ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar frei­wil­lig besucht wer­den, in die­ser Stu­fe aller­dings ohne Punkt­ab­bau­mög­lich­keit. Das Errei­chen von 8 Punk­ten oder mehr (3. Stu­fe) führt zur Ent­zie­hung der Fahrerlaubnis.
Von sie­ben auf drei Kategorien:
Das neue Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem unter­schei­det nur noch zwi­schen drei Kate­go­rien: Die jewei­li­gen Ver­stö­ße wer­den mit 1, 2 oder 3 Punk­ten bewer­tet. Das ver­rin­gert die Kom­ple­xi­tät der Berech­nun­gen. Die­se grö­be­re Ein­stu­fung reicht für die Bewer­tung des Ver­kehrs­si­cher­heits­ri­si­kos aus.
Schwe­re und beson­ders schwe­re Ver­stö­ße sowie Straftaten:
Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ohne Regel­fahr­ver­bot wer­den als schwe­re Ver­stö­ße mit 1 Punkt bewer­tet. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit einem Regel­fahr­ver­bot sowie Straf­ta­ten ohne Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis wer­den als beson­ders schwe­re Ver­stö­ße ein­ge­stuft und mit 2 Punk­ten bewer­tet. Straf­ta­ten mit Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis sind eine eige­ne Kate­go­rie, die mit 3 Punk­ten bewer­tet wird.
Die Til­gungs­hem­mung entfällt:
Ein neu­er Ver­stoß führt nicht mehr dazu, dass eine bereits ein­ge­tra­ge­ne Tat län­ger gespei­chert bleibt. Jede Tat und ihre Punk­te ver­fal­len nach fes­ten Tilgungsfristen:
  • Straf­ta­ten mit Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis: nach 10 Jahren
  • Straf­ta­ten ohne Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis: nach 5 Jahren
  • Beson­ders schwe­re Ord­nungs­wid­rig­kei­ten: nach 5 Jahren
  • Schwe­re Ord­nungs­wid­rig­kei­ten: nach 2,5 Jahren.Gelöscht wer­den die Ein­tra­gun­gen nach jeweils einem wei­te­ren Jahr Über­lie­ge­frist, um kor­rek­te Berech­nun­gen zu ermöglichen.

Gerechter

Ein­heit­li­che Fahr­eig­nungs­se­mi­na­re im Sin­ne der Ver­kehrs­si­cher­heit: Die bis­he­ri­gen Auf­bau­se­mi­na­re und ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­schen Bera­tun­gen blei­ben nur noch im Rah­men der Fahr­erlaub­nis auf Pro­be erhal­ten. Für das Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tem wur­de spe­zi­ell ein neu­es Fahr­eig­nungs­se­mi­nar kon­zi­piert. Es ver­bin­det ver­kehrspäd­ago­gi­sche mit ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­schen Ele­men­ten und ver­hin­dert ein rei­nes “Absit­zen”.
Ver­bes­ser­te Qua­li­täts­si­che­rung: Das Fahr­eig­nungs­se­mi­nar wird zunächst in einem 5‑jährigen Modell­ver­such bei frei­wil­li­ger Teil­nah­me erprobt und von der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen wis­sen­schaft­lich überprüft.
Frei­wil­li­ger Punk­te­ab­bau führt zu bes­se­rem Fahr­ver­hal­ten: Im Rah­men des Modell­ver­suchs kann frei­wil­lig ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar besucht wer­den. Hier­durch kann 1 Punkt abge­baut wer­den bei einem Punk­te­stand von 1 bis 5 Punk­ten, aller­dings nur ein­mal inner­halb des Fünfjahreszeitraums.Anhebung der Ein­tra­gungs­gren­ze: Der Punk­te­ein­trag erfolgt erst ab einem Buß­geld von 60 Euro (bis­her 40 Euro).

Transparenter

Kon­zen­tra­ti­on auf Ver­kehrs­si­cher­heit: Im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter wer­den ver­kehrs­si­cher­heits­re­le­van­te Ver­stö­ße erfasst. Auf die Erfas­sung von Ver­stö­ßen, die kei­nen direk­ten Ein­fluss auf die Ver­kehrs­si­cher­heit haben, wird verzichtet.
Ein­fa­che­re Berech­nung des Punk­te­stan­des: Punk­te ent­ste­hen am Tat­tag und wer­den für die Berech­nung des Punk­te­stan­des so lan­ge her­an­ge­zo­gen, wie die Til­gungs­frist für die betref­fen­de Tat noch nicht abge­lau­fen ist. Hier­durch soll das Tak­tie­ren von Wie­der­ho­lungs­tä­tern ver­mie­den wer­den, die Rechts­mit­tel nur ein­le­gen, um den Punk­te­stand noch vor­über­ge­hend zu drücken.
Ein­heit­li­che Berech­nung der Til­gungs­fris­ten: Der Beginn der Fris­ten wird nicht mehr von der Art der Ent­schei­dung abhän­gen – frü­her deren Rechts­kraft oder Tag des ers­ten Urteils oder Tag der Unter­zeich­nung des Straf­be­fehls -, son­dern ein­heit­lich mit der Rechts­kraft der Ent­schei­dung beginnen.
Infor­ma­ti­on steht oben­an: Ver­kehrs­teil­neh­mer sol­len ab der Ermah­nung und beim Errei­chen jeder wei­te­ren Stu­fe infor­miert wer­den. Bereits vor Inkraft­tre­ten der Reform wur­de ermög­licht, dass im Inter­net mit­tels des neu­en Per­so­nal­aus­wei­ses ein Antrag auf Aus­kunft zum Punk­te­stand gestellt wer­den kann.