Begriffe zum Punktesystem

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Der Inhalt und der Umfang der im Fahreignungsregister gespeicherten Daten ergibt sich aus § 28 StVG in Verbindung mit § 59 FeV. Dieses sind unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen. Ferner werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen Straftaten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind gespeichert. Außerdem werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV genannt ist und die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt oder wenn eine Fahrverbot ausgesprochen wurde, gespeichert. Ebenso werden Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (zum Beispiel: Versagung, Entziehung) sowie Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Fahreignungsseminar oder über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im FAER eingetragen.
Tilgung vs. Löschung von Punkten
Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleiben die Entscheidungen noch für ein weiteres Jahr im FAER gespeichert. Während dieser Überliegefrist dürfen die betroffenen Entscheidungen nur noch an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG) übermittelt werden. Außerdem werden die in der Überliegefrist befindlichen Eintragungen an den Betroffenen oder dessen Rechtsanwalt im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 8 StVG (Privatauskunft) mitgeteilt. Die Löschung (physikalische Vernichtung) der Eintragung und der Punkte erfolgt ein Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie die Betroffene/der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaberin/Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Die Tilgung erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungsmitteilungen an die Betroffene/den Betroffenen erfolgen daher nicht.
Beginn der Tilgunsfrist
Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Datum der Rechtskraft.
Tilgunsfristen
2,5 Jahre bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel Handyverstoß) 5 Jahre - bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Alkoholdelikte - bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - bei der Teilnahme an einem Aufbau- oder Fahreignungsseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 10 Jahre - bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. - in allen übrigen Fällen (zum Beispiel: Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).
Überliegefrist:
§ 29 Absatz 6 Satz 2 StVG bestimmt, dass die Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet. Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt. Während dieser Überliegefrist dürfen die betroffenen Entscheidungen nur noch an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG) übermittelt werden. Außerdem werden die in der Überliegefrist befindlichen Eintragungen an den Betroffenen oder dessen Rechtsanwalt im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 8 StVG (Privatauskunft) mitgeteilt.
Punktbewertung
Die im Fahreignungsregister erfassten Straftaten werden je nach Art und Schwere mit 2 oder 3 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 oder 2 Punkten bewertet.
Maßnahmen
Für die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 StVG) vor: 4 bis 5 Punkte Ermahnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (mit Punktabzug) 6 bis 7 Punkte Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (ohne Punktabzug) 8 Punkte und mehr Entziehung der Fahrerlaubnis
Tattagsprinzip
Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombiniertes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden.
Atypische Fälle

Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich 7 Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sicher gestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und mit den Folgen des Punktsystem konfrontiert wird.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.01.2017 entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, kann in einem solchen Fall nicht beansprucht werden.

Urteil: BVerwG 3 C 21.15