Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klasse BE vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen Zugkombinationen führen, die durch die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 seitdem in die Klasse C1E fallen (Zugkombinationen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger > 3,5 t zGM). Für diese Fahrer gilt bei gewerblichen Fahrten im Güterverkehr ebenfalls eine Weiterbildungspflicht nach dem BKrFQG. Die dafür notwendige Schlüsselzahl 95 wird in diesen Fällen im Führerschein in die Zeile der Klasse BE der Spalte 12 eingetragen. Sollte dies aus Platzmangel nicht möglich sein – es muss ja zusätzlich auch der Besitzstand in Form der SZ 79.06 eingetragen werden – wäre eine Eintragung der SZ 95 auch in die Zeile der Klasse B möglich. Auf Anfrage bestätigte das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfahrensweise.
Hinweis:
Zum Thema Grundqualifizierungs- oder Weiterbildungspflicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Fall 1: Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE vor dem 10.09.2009
Diese Fahrer/innen unterliegen der Weiterbildungspflicht. Da die Fahrerlaubnis nicht befristet ist, liegt keine Voraussetzung für die Übergangszeit zwischen 10.09.2014 und 10.09.2016 vor. Die SZ 95 ist ab 10.09.2014 erforderlich.
Fall 2: Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE zwischen dem 10.09.2009 und dem 19. Januar 2013
Diese Fahrer/innen sind grundqualifikationspflichtig. Damit reicht für den ersten Eintrag der SZ 95 nicht ein Weiterbildungsnachweis aus. Zunächst muss ein Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation abgeschlossen werden. Diese Fahrerlaubnisse dürfen somit zur Zeit im Sinne des BKrQG nicht genutzt werden. Nach Abstimmung des BMVI mit den für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen obersten Landesbehörden wird auf Vorschlag des BAG bis zum 09.09.2015 aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung in den vorstehend beschriebenen Fällen abgesehen. Damit haben die betroffenen Fahrer Zeit, die erforderlichen Schritte nachzuholen.
Fahrer, die die Fahrerlaubnisklasse BE zwar vor dem 19.01.2013, aber erst nach dem 09.09.2009 erworben haben und Zugkombinationen fahren wollen, die seit dem 19.01.2013 in die Klasse C1E fallen (Zugkombinationen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger > 3,5 t zGM), müssen eine Grundqualifikation Güterverkehr erwerben! Nur diejenigen, die die Klasse BE vor dem 10.09.2009 erworben haben, genießen Besitzstand und benötigen lediglich die Weiterbildung, sofern o.g. Zugkombinationen geführt werden.