Maßnahmestufen

Maßnahmestufen

Maß­nah­men des Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tems bei wie­der­holt auf­fäl­li­gen Per­so­nen sind von der Spei­che­rung ein­zel­ner Ver­stö­ße im Regis­ter zu unter­schei­den. Jeder ver­kehrs­si­cher­heits­be­ein­träch­ti­gen­de Ver­stoß wird wie bis­her auch künf­tig im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter (FAER) ein­ge­tra­gen. Auch bei Per­so­nen ohne Fahr­erlaub­nis! Die Maß­nah­men des Fahr­eig­nungs-Bewer­tungs­sys­tems – Ermah­nung, Ver­war­nung und Ent­zie­hung – rich­ten sich aller­dings nur gegen Inha­ber einer Fahrerlaubnis.

Alle Maß­nah­men­stu­fen müs­sen durch­lau­fen wer­den. Die jewei­li­ge Maß­nah­me wird nur beim erst­ma­li­gen Errei­chen eines der genann­ten Punk­te­stän­de ergrif­fen. Aller­dings kön­nen die Stu­fen je nach Til­gung von ein­ge­tra­ge­nen Ent­schei­dun­gen mehr­fach durch­lau­fen wer­den, wenn sich der ent­spre­chen­de Punk­te­stand wie­der ansammelt.

Punk­te ent­ste­hen mit dem Tat­tag. Das heißt, für die Beur­tei­lung, ob die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de eine Maß­nah­me­stu­fe ein­lei­ten muss (Ermah­nung, Ver­war­nung oder Ent­zug), ist aus­schließ­lich der Punk­te­stand am Tat­tag ent­schei­dend – selbst wenn der Punk­te­stand sich kur­ze Zeit spä­ter durch Til­gungs­rei­fe älte­rer Punk­te wie­der redu­ziert. Die Til­gungs­frist der Punk­te beginnt zwar mit dem Tag der Rechts­kraft, die Punk­te wer­den jedoch rück­wir­kend zum Tat­tag ein­ge­tra­gen. Ein “künst­li­ches” Hin­aus­zö­gern der Rechts­kraft ist dem­entspre­chend wir­kungs­los, wenn dies ledig­lich die Umge­hung einer Maß­nah­me­stu­fe (z.B. Ent­zug der Fahr­erlaub­nis) zum Ziel hat. Das Ein­zi­ge, was man damit erreicht, ist, dass sich der Bestand der Punk­te im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter um die Zeit ver­län­gert, die zwi­schen dem Tat­tag und der Rechts­kraft der Ord­nungs­wid­rig­keit oder Straf­tat liegt.