Die vom Bundeskabinett endgültig beschlossene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll noch im Juni 2019 in Kraft treten, womit elektronisch angetriebene City-Roller, sogenannte Elektro-Tretroller oder E‑Scooter künftig auf öffentlichen Straßen fahren dürfen.
In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen v.a. Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch “elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen” die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind sog. E‑Scooter bzw. Elektro-Tretroller. Der E‑Scooter bzw. Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E‑Roller bzw. Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.
Eine Besonderheit dieser sog. Elektrokleinstfahrzeuge liegt in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht. Sie sind falt- und tragbar, können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpfen und auch kurze Distanzen überbrücken. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.
Ihr größter Vorteil ist das abgasfreie Fahren. Darüber hinaus ist der E‑Antrieb geräuschärmer als der von benzinbetriebenen Varianten. Die Verordnung dient somit der Förderung der Elektromobilität und realisiert damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.
Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
Ein Elektrokleinstfahrzeug muss demnach verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.
Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die E‑Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.
Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig.
Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.
Die Bundesregierung kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkünden. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 15.06.2019 vorgesehen.
Quelle: Newsletter Bundesregierung aktuell vom 24.05.2019